PFLEGEVERSICHERUNG
Leistungen von der Pflegeversicherung:
Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen möchte, stellt bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag.
Vor der Entscheidung über den Antrag findet ein Hausbesuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung(MDK) statt.
Der
MDK prüft, welche Aktivitäten die pflegebedürftige Person noch selbst
erledigen kann und in welchem Bereich Hilfsbedürftigkeit besteht. Auch
wird festgestellt, ob technische Hilfen notwendig sind. In einem Gutachten wird der Hilfsbedarf festgelegt und die Pflegestufe empfohlen.
Die
nicht durch die Leistungen der Kasse gedeckten Kosten müssen Sie selbst
aufbringen. Falls Ihr Einkommen nicht ausreicht, können Sie finanzielle Hilfe beim Amt für Soziales und Wohnen bzw. beim Amt für Grundsicherung beantragen.
Für die Einstufung der gesetzlich festgelegten Pflegestufen gelten folgende Richtlinien:
Pflegestufe I - erheblich pflegebedürtig
Häufigkeit:
Mindestens einmal täglich Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung
oder Mobilität und zusätzlich mehrmals in der Woche Bedarf an
Haushaltshilfe.
Zeitaufwand: Durchschnittlich mindestens 90 Minuten pro Tag, dere pflegerische Aufwand muss mehr als 45 Minuten betragen.
Pflegestufe II - schwerpflegebedürftig
Häufigkeit: Mindestens dreimal täglich Bedarf an Hilfe zu verschiedenen Tageszeiten bei der Pflege, zusätzlich ist mehrmals pro Woche Hilfe im Haushalt notwendig.
Zeitaufwand:
Durchschnittlich mindestens drei Stunden pro Tag, davon müssen
mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Pflegestufe III - schwerstpflegebedürftig
Häufigkeit:
Die Hilfe muss täglich rund um die Uhr und auch nachts notwendig sein.
Die Pflegekraft hat in ständiger Bereitschaft zu sein. Diese
Bereitschaft wird nur berücksichtigt, wenn es zu regelmäßigen
unvorhergesehenen Einsätzen in der Nacht (22 bis 6 Uhr) kommt. Die
Einsätze müssen nicht jede Nacht, aber zwei- bis dreimal in der Woche
geleistet werden. Einsätze werden auch gewertet, wenn der Wecker
gestellt wird, um den Pflegebedürftigen z. B. zu lagern oder die
Windeln zu wechseln. Außerdem muss mehrmals in der Woche Hilfe im
Haushalt notwendig sein.
Zeitaufwand: Die Schwerstpflegebedürftigkeitbeginnt,
wenn täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden Hilfe geleistet
werden muss und davon mindesten vier Stunden auf die Pflege
entfallen.
Wahl zwischen Pflegegeld und Sachleistung
Der
Pflegebedürftige kann statt der Sachleistungen auch Pflegegeld
beziehen. Die Beträge richten sich nach der Pflegestufe (Stand
01.01.2015):
Pflegestufe 0
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kein Anspruch
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Pflegestufe 0 mit Demenz*
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123 Euro |
Pflegestufe I |
244 Euro |
Pflegestufe I mit Demenz*
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316 Euro |
Pflegestufe II
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458 Euro
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Pflegestufe II mit Demenz*
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545 Euro
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Pflegestufe III
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728 Euro
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Pflegestufe III mit Demenz*
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728 Euro |
* = "Eingeschränkte Alltagskompetenz"; § 45a SGB XI Berechtigter Personenkreis
Die Sachleistungen für den ambulanten Pflegedienst sind wie folgt festgelegt:
Pflegestufe I
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bis zu 468 Euro
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Pflegestufe II
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bis zu 1.144 Euro
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Pflegestufe III
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bis zu 1.612 Euro
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Der Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen
Zur individuellen Gestaltung ist eine Kombination von einer 24-Stunden-Betreuung und einer Pflegedurch einen ambulanten Dienst möglich.
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