Pflege


PFLEGEVERSICHERUNG

Leistungen von der Pflegeversicherung:

Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen möchte, stellt bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag. 

Vor der Entscheidung über den Antrag findet ein Hausbesuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung(MDK) statt. 

Der MDK prüft, welche Aktivitäten die pflegebedürftige Person noch selbst erledigen kann und in welchem Bereich Hilfsbedürftigkeit besteht. Auch wird festgestellt, ob technische Hilfen notwendig sind. In einem Gutachten wird der Hilfsbedarf festgelegt und die Pflegestufe empfohlen. 

Die nicht durch die Leistungen der Kasse gedeckten Kosten müssen Sie selbst aufbringen. Falls Ihr Einkommen nicht ausreicht, können Sie finanzielle Hilfe beim Amt für Soziales und Wohnen bzw. beim Amt für Grundsicherung beantragen. 



Für die Einstufung der gesetzlich festgelegten Pflegestufen gelten folgende Richtlinien:

Pflegestufe I - erheblich pflegebedürtig

Häufigkeit: Mindestens einmal täglich Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrmals in der Woche Bedarf an Haushaltshilfe. 

Zeitaufwand: Durchschnittlich mindestens 90 Minuten pro Tag, dere pflegerische Aufwand muss mehr als 45 Minuten betragen. 
 

Pflegestufe II - schwerpflegebedürftig

Häufigkeit: Mindestens dreimal täglich Bedarf an Hilfe zu verschiedenen Tageszeiten bei der Pflege, zusätzlich ist mehrmals pro Woche Hilfe im Haushalt notwendig. 

Zeitaufwand: Durchschnittlich mindestens drei Stunden pro Tag, davon müssen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. 
 

Pflegestufe III - schwerstpflegebedürftig
Häufigkeit: Die Hilfe muss täglich rund um die Uhr und auch nachts notwendig sein. Die Pflegekraft hat in ständiger Bereitschaft zu sein. Diese Bereitschaft wird nur berücksichtigt, wenn es zu regelmäßigen unvorhergesehenen Einsätzen in der Nacht (22 bis 6 Uhr) kommt. Die Einsätze müssen nicht jede Nacht, aber zwei- bis dreimal in der Woche geleistet werden. Einsätze werden auch gewertet, wenn der Wecker gestellt wird, um den Pflegebedürftigen z. B. zu lagern oder die Windeln zu wechseln. Außerdem muss mehrmals in der Woche Hilfe im Haushalt notwendig sein. 

Zeitaufwand: Die Schwerstpflegebedürftigkeitbeginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden Hilfe geleistet werden muss und davon mindesten vier Stunden auf die Pflege entfallen. 
 


 

Wahl zwischen Pflegegeld und Sachleistung

Der Pflegebedürftige kann statt der Sachleistungen auch Pflegegeld beziehen. Die Beträge richten sich nach der Pflegestufe (Stand 01.01.2015): 
 

Pflegestufe 0
kein Anspruch
Pflegestufe 0 mit Demenz*
123 Euro
Pflegestufe I 244 Euro
Pflegestufe I mit Demenz*
316 Euro
Pflegestufe II
458 Euro
Pflegestufe II mit Demenz*
545 Euro
Pflegestufe III
728 Euro
Pflegestufe III mit Demenz*
728 Euro
                  
* = "Eingeschränkte Alltagskompetenz"; § 45a SGB XI Berechtigter Personenkreis 

Die Sachleistungen für den ambulanten Pflegedienst sind wie folgt festgelegt: 
 
Pflegestufe I
bis zu  468 Euro
Pflegestufe II
bis zu 1.144 Euro
Pflegestufe III
bis zu 1.612 Euro
Der Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. 

Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen. 
 

Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen

Zur individuellen Gestaltung ist eine Kombination von einer 24-Stunden-Betreuung und einer Pflegedurch einen ambulanten Dienst möglich. 


Gute Wesen - Seniorenbetreuung Raquet
Agentur
Pflege 24 Senioren
Am Schützenwald 35
17373 Ueckermünde

Tel.: 039771 - 59390
Fax: 039771 - 593929

Homepage:
www.pflege24senioren.de

E-Mail:
info@pflege24senioren.de

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